LKV STATŪTI
Satzung der Lettischen Gemeinschaft in Deutschland e.V.
§1 Name und Sitz
1.1. Der Verein führt den Namen „Latviesu kopiba Vacija, Lettische Gemeinschaft in Deutschland e.V.". er hat seinen Sitz in Münster/ Westfalen und ist unter der Nr. 2014 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster/ Westfalen eingetragen.
§2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereinsdürfen nur für diesatzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung lettischer Kultur, die Förderung der Bildung und Erziehung in lettischer Sprache, die Förderung einer europäischen Gesinnung, die Förderung des Gemeinsinns sowie die Unterstützung und Beratung von Landsleuten, die Förderung des kulturellen und sozialen Zusammenlebens, die Unterstützung der Integration sowie die Förderung der Verständigung von Lettland und Deutschland.
- Ein besonderer Wert wird hierbei auf die Förderung der allgemeinen und fachlichen Bildung, die kulturelle, religiöse und soziale Betreuung von Letten in Deutschland gelegt.
- Pflege lettischer Kultur und Tradition.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch folgende Aktivitäten:
- Er unterhält in Münster/ Westfalen eine lettische Bibliothek und ein Archiv über die lettische Emigrationsbewegung des 20. Jahrhunderts und museale Sammlungen aus dieser Zeit.
- Er unterstützt eine vom Staat Lettland und deutschen Behörden unterhaltene Koordinationsstelle für den Kultur- und Bildungsaustausch beider Länder und deren Tagungen und Veranstaltungen.
- Der Verein kann Publikationen herausgeben oder sich an Veröffentlichungen beteiligen, sofern diese nicht gewerblicher Art sind.
- Es können Stipendien an lettische Studentenin Deutschland vergebenwerden.
§4 Organisation
4.1. Der Verein kann in Regionalgruppen ( dh. nach Bundesland) untergliedert werden. Es können Landesvertreter eingesetzt werden.
§5 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche (natürliche) und fördernde (natürliche oder juristische) Mitglieder.
- Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche lettische Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele des Vereins unterstützt und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hat.
- Fördernde Mitglieder können sein: Körperschaften, Glaubensgemeinschaften, Anstalten, Institute, Organisationen, Firmen usw., wie auch Personen des In- und Auslandes, die zum Verein in fördernder Beziehung stehen.
6.4 Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss der Vorstand gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Gegen einen ablehnenden Aufnahmeantrag des Vorstands, kann der Antragsteller Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet dann über die Beschwerde.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.
- Die Mitgliedschaft persönlicher Mitglieder endetmit dem Tod. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich kündigen. Eine Erklärung per E-Mailist möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- trotz einmaliger Mahnung mit dem Beitrag für einJahr oder länger im Rückstand bleibt. So kann es vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, oder
- es grob gegen die Satzungoder die Ziele des Vereinsverstößt, oder
- durch sein Verhalten das Ansehen des Vereinsin der Öffentlichkeit schädigt.
§7 Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Der Beitragist spätestens bis zum 31. März des Jahres zu entrichten.
- Jedesordentliche Mitglied hat ein Stimmrecht.
- Ordentliche Mitglieder sind nur Mitglieder, welche ihren jeweiligen Jahresbeitrag entrichtet haben.
- Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können für Ämter gewählt werden.
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Tätigkeiten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind angehalten, die Interessen des Vereins zu fördern.
§8 Organedes Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstandund die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist das obersteOrgan des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Wahlen den Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung führt die Bezeichnung: ,,Latviesu kopibas Vacija padome, Rat der Lettischen Gemeinschaft in Deutschland e.V."
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, solange keine andere Versammlungsleitung gewählt ist.
- An der Mitgliederversammlung dürfen alle ordentlichen Mitglieder teilnehmen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Vollmacht kann nur zu bestimmten Tagesordnungspunkten gegeben und ausgeübt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung neu zu erstellen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
- In der Mitgliederversammlung hat ein förderndes Mitglied kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten (Leiter der Mitgliederversammlung), einem Vizepräsidenten und dem Schriftführer.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständigfür:
- Wahl des Präsidiums
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von „besonderen Vertretern" für einen Arbeitsbereich bzw. Ausschüssen für besondere Angelegenheiten
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Genehmigung der Haushaltspläne
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Geschäftsordnung des Vereins, der Richtlinien für die Arbeit der Ausschüsse für besondere Angelegenheiten sowie für die Erlassung sonstiger Richtlinien
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Ausschluss von Mitgliedern
- Bearbeiten von Anträgendes Vorstandes und der Mitglieder
- Änderung der Satzungund Geschäftsordnung
- Die Mitgliederversammlung tagt einmal jährlich. Ferner ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Termin.
- Die Mitgliederversammlung erfordert eine Tagesordnung. Diese muss in Textform erstellt und versendet (Post oder E-Mail) werden.
- Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied angegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse zugestellt wurde.
- Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell (z.B. über ein Videokonferenz System) oder fernmündlich durchgeführt und Beschlüsse gefasst werden. Darüber hinaus kann nicht anwesenden ordentlichen Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, virtuell an einer Präsenzveranstaltung teilzunehmen. Die weiteren Einzelheiten der Durchführung werden vom Vorstand unter Berücksichtigung der Belange der Mitglieder festgelegt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn entweder 1/3 der Mitglieder oder der Vorstand oder die Rechnungsprüfer es schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderung, der Richtlinien und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht zu werden.
- Die Mitglieder der Mitgliederversammlung müssen ordentliche Mitglieder sein und sind ehrenamtlich tätig. Eine Entschädigung für die Auslagen, die im Vereinsinteresse geleistet werden, kann auf Beschluss des Vorstands gewährt werden.
§10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorsitzende des Vorstands wird von den Mitgliedern der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl erfolgt geheim. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlungauf Vorschlag des Vorsitzenden gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim und in Form einer Gesamtabstimmung über alle Bewerber.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstandtagt nach Bedarf,mindestens zweimal pro Jahr.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie sind jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außerordentlich zu vertreten und für ihn zu zeichnen.
- Die Angelegenheiten des Vereins werdenvom Vorstand besorgt,soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegebenist.
- Der Vorstand kann auf Vorschlag der Mitgliederbversammlung für einzelne Geschäftsbereiche besondere Personen bestimmen (besondere Vertreternach §30 BGB). Die Vertretungsmacht der„besonderen Vertreter" erstreckt sich aufalle Rechtsgeschäfte, die die Führungder jeweiligen Geschäftsbereiche mit sich bringt.
- Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung können in angemessener Weise einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen - deren Einverständnis vorausgesetzt - mit Aufgaben und Tätigkeiten betrauen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitgliederan der Sitzung teilnehmen und die Sitzung vom Vorsitzenden, oder in dessen Abwesenheit, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb eines Monats einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Auslagen, die im Vereinsinteresse geleistet werden, sind zu erstatten.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich, fernmündlich oder unter Nutzung anderer (elektronischer) Kommunikationsmittel (bspw. per Fax, per E-Mail oder online) gefasst werden. Wenn alle Vereinsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Eine fernmündliche Zustimmung muss im Anschluss schriftlich dokumentiert werden.
§11 Zuständigkeiten des Vorstandes
- Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist vor allem für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
- Abschluss und Kündigung von Verträgen
- Beschlussfassung über Aufnahmeund Ausschluss von Mitgliedern,
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,
- Öffentlichkeitsarbeit und Medienpräsenz
- Die Kommunikation im Verein kann in Textform(auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugestellt, wenn sie an die dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitgliedes abgesendet wurden. Facebook, WhatsApp, Tik-Tok gelten nicht als Arbeitsplattformen.
§12 Revisionskommission
Für die Prüfung des Kassen- und Rechnungswesens und der Tätigkeit des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung mindestens 2 Rechnungsprüfer. Sie prüfen das Kasse und Rechnungswesen und geben das Ergebnis ihrer Ermittlungen in der Mitgliederversammlung bekannt und machen anschließend an ihren Bericht einen Vorschlag über die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Ausschüsse für besondere Angelegenheiten
Zur Regelung besonderer Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung besondere Ausschüsse berufen.
§14 Kommunikation
- Über die Tätigkeit ist in den Medien zu berichten. Dieses sollte auf der Homepage des Vereins, lettischen Print und elektronischen Medien (z.B.: Facebook, latviesi.com, . ) erfolgen.
§15 Satzungsänderung und Auflösung
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält,ist eine Mehrheit von¾ der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
- Über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens entsprechen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken beschließt die Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist die Beteiligung von ¾ der Mitglieder und eine Mehrheit von¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Nach der Auflösung des Vereins soll das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen lettischen Verein in Deutschland zukommen, dessen Ziele denen des Vereins verwandt sein sollten, oder, wenn es einen solchen nicht geben sollte, einer als gemeinnützig anerkannten deutschen oder europäischen Organisation, deren Tätigkeit mit Lettland in Verbindung steht.
§16 Übergangsbestimmungen
Biszur Bestellung eines neu gewählten Vorstandes bleiben die amtierenden Mitglieder im Vorstand und der Vorstand weiter im Amt.
§17 Schlussbestimmungen
Diese von der Mitgliederversammlung am ...... beschlossene Satzung tritt nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetztdie Satzung vom 02. Februar 2002.